Ab drei Stunden Verspätung gibt es Geld zurück

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Fluggastrechte
Ab drei Stunden Verspätung gibt es Geld zurück

Der Flug verspätet sich oder wird sogar gestrichen – grundsätzlich haben Fluggäste Anspruch auf
Entschädigung. Will die Fluggesellschaft nicht zahlen, helfen Schlichtungsstellen. Ohne finanzielle
Entschädigung müssen jedoch alle jene auskommen, die von “außergewöhnlichen Umständen” – wie
Streiks – betroffen waren.

Fluggäste in der EU haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich der Flug um mehr als drei
Stunden verspätet. Voraussetzung dafür ist, dass die Fluggesellschaft für die Verspätung
verantwortlich ist – etwa bei technischen Problemen.
Entschädigung bei Verspätung
Je nach Flugdistanz und Reiseziel liegt der Entschädigungsbetrag bei Verspätungen ab drei Stunden
zwischen 250 und 600 Euro.
Bei Flügen innerhalb der EU gibt es folgende Entschädigungen:
– bis zu 1.500 Kilometer: 250 Euro
– mehr als 1.500 Kilometer: 400 Euro

Bei Flügen zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land:
– bis zu 1.500 Kilometer: 250 Euro
– mehr als 1.500 Kilometer bis 3.500 Kilometer: 400 Euro
– mehr als 3.500 Kilometer: 600 Euro
Was der Fluggast zuvor für den Flug gezahlt hat, ist dabei unerheblich. Ansprüche können aber nur
erhoben werden, wenn der Flug in einem EU-Land gestartet ist. Einen Anspruch für in der EU landende
Flüge gibt es nur, wenn die Fluggesellschaft ihren Firmensitz in der EU hat. Der
Entschädigungsbetrag verringert sich um die Hälfte, wenn die Fluggesellschaft dem Fluggast ein
Ersatzflug anbieten kann, womit er sein Reiseziel innerhalb bestimmter Fristen erreicht.
Erstattung oder anderweitige Beförderung
Wird die Beförderung verweigert, der Flug annulliert oder ist er überbucht, gibt es einen Anspruch
auf vergleichbare alternative Beförderung an den Zielort oder Erstattung des Flugscheins und
gegebenenfalls kostenloser Rücktransport an den ursprünglichen Ausgangsort.
Bei erheblicher Verspätung – verspätet sich der Flug um fünf Stunden oder mehr, haben Fluggäste
ebenfalls Anspruch auf Erstattung. Wenn sie sich für die Erstattung entscheiden, muss die
Fluggesellschaft diese Gäste jedoch nicht weiterbefördern oder weiter unterstützen.
Die Fluggesellschaft muss Fluggäste über ihre Rechte, über den Grund der Nichtbeförderung sowie
über Ausfälle oder erhebliche Verspätungen informieren. Das gilt ab mehr als zwei Stunden
beziehungsweise mehr als vier Stunden Verspätung bei Flugstrecken von über 3.500 Kilometer.
Wichtig: Lassen Sie sich von der Fluggesellschaft die Verspätung und den Grund bestätigen. So haben
Sie im Rechtsfalle etwas in der Hand.
Anspruch auf Versorgung und Unterkunft
Ab zwei Stunden Verspätung hat ein Fluggast Anspruch auf Verpflegung und auf zwei kostenlose
Telefonate, Faxe oder E-Mails. Ist ein Aufenthalt über Nacht nötig, muss die Fluggesellschaft den
Gast zudem in einem Hotel unterbringen und den Transfer zwischen Flughafen und Hotel bezahlen. Wer
diese Kosten auslegen muss, sollte nicht vergessen, die Belege zu sammeln.
Spezielles bei Flugausfall
Bei Flugausfall muss die Fluggesellschaft nicht entschädigen, wenn sie die gebuchten Kunden
mindestens zwei Wochen vorher informiert hat. Diese Fluggäste haben dann genug Zeit, die Buchung zu
stornieren und ihr Geld zurückzubekommen.
Benachrichtigt die Fluggesellschaft kurzfristiger über einen Flugausfall, sind die Ansprüche umso
geringer, je mehr Zeit der Fluggast hat, sich darauf einzustellen. Wird ein Flug vorverlegt, gilt
das nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Juni 2015 auch als Annullierung.
Streik ist ein “außergewöhnlicher Umstand”
Die Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn “außergewöhnliche
Umstände” vorliegen: Das sind beispielsweise Pilotenstreiks, Naturereignisse, wie Aschewolken, aber
auch Terrorwarnungen. Im Einzelnen regelt das die europäische Fluggastrechte-Verordnung.
Aber auch bei “außergewöhnlichen Umständen” müssen die Airlines ihren Kunden verschiedene
Leistungen anbieten. Bei Annullierungen sind das kostenlose Snacks und Getränke, eine kostenlose
Flugumbuchung (auch von einem benachbarten Flughafen), eine alternative Beförderung mit Bus oder
Bahn oder die Erstattung des Ticketpreises, wenn die Reisenden die Reise nicht antreten wollen.
Auch bei Verspätungen gibt es kostenlose Snacks und Getränke und bei Weiterflug am nächsten Tag
eine Hotelübernachtung einschließlich Transfer. Ab fünf Stunden Verspätung wird der Ticketpreis
erstattet, wenn die Fluggäste nicht mehr reisen möchten.
Das Europäische Verbraucherzentrum bietet ein neues kostenloses Online-Tool an, welches Reisenden
hilft, ihre Rechte einzufordern.
So bekommen Sie Ihr Recht
Gestaltet sich die Durchsetzung berechtigter Ansprüche schwierig, können sich Verbraucher an eine
anerkannte Schlichtungsstelle wenden. Viele Fluggesellschaften haben sich der Schlichtungsstelle
für den öffentlichen Personenverkehr angeschlossen. Auf deren Internetseite befinden sich
Informationen darüber, wie das Beschwerdeverfahren abläuft.
Für die Schlichtung mit Fluggesellschaften, die keiner anerkannten privatrechtlichen
Schlichtungsstelle angeschlossen sind, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für
Justiz zuständig.


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